„Partner des Bundesheeres“

Auszug aus dem Erlass vom 3. Dezember 2020, GZ S93539/5-MFW/2020, Verlautbarungsblatt 101/2020

Das Bundesheer leitet sein Selbstverständnis ganz wesentlich aus der engen Verbundenheit

mit dem österreichischen Volk ab. Dies begründet sich auf der Bundesverfassung generell.

Im Besonderen jedoch leitet sich dieses aus den verfassungsmäßig festgelegten Aufgaben der "mili-

tärischen Landesverteidigung“, dem „Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeiten und der demokratischen Freiheiten der Bevölkerung“, „der Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges“, aber auch aus der allgemeinen Wehrpflicht und dem Milizsystem ab.

 

Ein wichtiger Beitrag zu dem hohen Maß an Anerkennung durch die Bürgerinnen und Bürger und zur Integration des Bundesheeres in das öffentliche Leben Österreichs sind die zahlreichen Aktivitäten, die die Gemeinschaft von Bevölkerung und Bundesheer sichtbar und erlebbar machen.

Dazu gehören seit 1969 als wesentliches Fundament die „Partnerschaften“ zwischen zivilen Einrichtungen und militärischen Dienststellen und Verbänden. Parallel dazu haben sich Aktivitäten von Vereinen, die in weiterer Folge als „wehrpolitisch relevante Vereine“ anerkannt wurden, entwickelt. Beide Formen der Kooperation sind nun unter der Bezeichnung „Partner des Bundesheeres“ zusammengeführt.

 

Mit der nunmehr einheitlichen Bezeichnung „Partner des Bundesheeres“ wird die bisher lediglich auf Erlassebene normierte und historisch gewachsene Unterscheidung zwischen „wehrpolitisch relevanten Vereinen“ und „Partnerschaften“ hinfällig, weshalb die neue Regelung auch zu mehr Transparenz und Rechtsklarheit in diesem Vollzugsbereich führt.

 

Mit 1. Dezember 2019 wurden dem § 56a des WG 2001 i.d.g.F. folgende Absätze 3 und 4 für die Verleihung der Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ beigefügt:

 

„(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann einer juristischen Person die Auszeichnung ‚Partner des Bundesheeres‘ verleihen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht. Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn sich die juristische Person durch außergewöhnliche Leistungen, insbesondere durch Unterstützung des Bundesheeres in seiner wehrpolitischen Öffentlichkeitsarbeit, Verdienste um die militärische Landesverteidigung erworben hat. (BGBl. I Nr. 102/2019, Art. 1 Z 27, gültig ab 1.12.2019).

 

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Auszeichnung nach Abs. 3 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind. Juristische Personen, denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen. (BGBl. I Nr. 102/2019,Art. 1 Z 27, gültig ab 1.12.2019).

 Als „außergewöhnliche Leistungen“ werden definiert:

 

 „Stärkung des Bekenntnisses der Bevölkerung zur militärischen Landesverteidigung im verfassungsmäßigen Umfang und Festigung des Wehrwillens zum Erhalt des freien, demokratischen und immerwährend neutralen Staates mit seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten, insbesondere durch:

 

• ein Hineintragen der Anliegen der militärischen Landesverteidigung in die Bevölkerung und gesellschaftlichen Gruppen Österreichs,

 

• die Mithilfe zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die sicherheitspolitischen Herausforderungen der Zukunft sowie

 

• die Erbringung konkret erkennbarer wehrpolitischer Leistungen bzw. Verdienste für die militärische Landesverteidigung.“

 

Damit leistet der „Partner des Bundesheeres“ einen wesentlichen und somit außergewöhnlichen Beitrag zur Wehrpolitik des Bundesheeres.

 

Bei der Verleihung der Auszeichnung, die durch die Bundesministerin oder den Bundesminister mittels Urkunde bestätigt wird, hat das dem „Partner des Bundesheeres“ zugeteilte militärische Pendant zwingend anwesend zu sein.

Am 17. September 2021 wurde der Kameradschaft vom Edelweiß durch das BMLV die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ verliehen.

Die feierliche Überreichung der Partnerschaftsurkunde erfolgte im Zuge eines Festaktes durch den Militärkommandanten von Steiermark, Bgdr Mag. Heinz Zöllner, an den ersten Landesverbandsobmann-Stellvertreter, Obst aD RgR Holger Bibulich, der gemeinsam mit Bgdr iR Josef Paul Puntigam zu diesem Anlass in die Belgier-Kaserne geladen war.

  


Rückblick:

Die Kameradschaft vom Edelweiß hat sich unter anderem zum Ziel gesetzt, für Menschenrechte, Völkerverständigung und Völkerversöhnung sowie für Frieden, Freiheit und Demokratie einzutreten.

Dabei spielt das Bekenntnis zum Heimatgedanken, zum ländlichen Brauchtum und zur militärischen Landesverteidigung eine wichtige Rolle. Auch die Pflege des ehrenden Gedenkens an die gefallenen und vermissten Soldaten beider Weltkriege nimmt einen unverrückbaren Stellenwert im Vereinsalltag ein.

Da sich der Verein in seinen Statuten und der praktischen Vereinsarbeit zu den gesetzlich normierten Aufgaben des Bundesheeres bekennt, wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 4. April 2000 mitgeteilt, dass die Kameradschaft vom Edelweiß als wehrpolitischer Verein aufgenommen wird.


Nunmehr ist die Aufnahme der Kameradschaft vom Edelweiß nach den erlassmäßigen Bestimmungen der wehrpolitisch relevanten Vereine vom 4. April 2000 Geschichte und unterliegt ab sofort der neuen Regelung, die auch zu mehr Transparenz und Rechtsklarheit in diesem Vollzugsbereich führt.

 

Der Kameradschaft vom Edelweiß wurde als militärisches Pendant das Militärkommando Steiermark zugeteilt.

Im Anschluss an die Urkundenverleihung wurde zu einem gemeinsamen Dinner mit musikalischer Begleitung geladen.

 

Ein soldatisches und kameradschaftliches Dankeschön an alle Kameradinnen und Kameraden unseres Verbandes, die sich um diese Auszeichnung bemüht und verdient gemacht haben!

 

Horridoh Edelweiß

Bericht und Fotos:

Edelweiß-Landespressedienst